Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich und Begriffe

  1. 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Tietz Baustoffe GmbH, Lichterfelder Weg 11, 14167 Berlin, nachfolgend auch nur „Verkäufer“ genannt, und ihren Kaufinteressenten, Käufern und sonstigen Vertragspartnern, nachfolgend auch nur „Käufer“ genannt, angebahnten oder abgeschlossenen Verträgen, insbesondere über die Lieferung von Produkten zur Garten-, Landschafts- und Wegegestaltung. Als „Verkäufer“ oder „Käufer“ werden die Beteiligten auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen oder ein weibliches Geschlecht haben ohne dass hierunter eine Herabsetzung des weiblichen Geschlechts zu verstehen ist oder hiermit gemeint wäre.
  2. 2. Diese Bedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss den Käufer ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und dem Käufer die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verkäufer erkennbare körperliche Behinderung des Käufers angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn der Käufer mit ihrer Geltung einverstanden ist.
  3. 3. Abweichende Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen, wenn sie schriftlich niedergelegt sind und der Verkäufer sie ausdrücklich bestätigt hat.
  4. 4. Einzelne der nachfolgenden Regelungen gelten nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer. Mit „Verbraucher“ sind in diesem Fall Menschen gemeint, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Man spricht in diesem Fall umgangssprachlich auch manchmal von Privatleuten oder privatem Handeln, selbst wenn dies rechtlich nicht korrekt ist. „Unternehmer“ sind hingegen Menschen oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Man spricht in diesem Fall umgangssprachlich auch manchmal von Geschäftsleuten oder geschäftlichem Handeln, was ebenfalls rechtlich nicht korrekt ist. „Juristische Personen“ sind zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Aktiengesellschaft (AG) oder ein eingetragener Verein (eV). Eine „rechtsfähige Personengesellschaft“ ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft), eine offene Handelsgesellschaft (oHG), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
  5. 5. Wenn der Käufer Unternehmer ist, werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil künftiger Geschäfte, wenn der Verkäufer nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hinweist. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers eine Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. 1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
  2. 2. Ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder mit der Lieferung der bestellten Produkte zustande, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist.
  3. 3. An den Verkäufer gerichtete Bestellungen, auch solche über Online-Shops des Verkäufers, gelten als verbindliches Angebot an den Verkäufer auf Abschluss eines Vertrages. Der Verkäufer kann dieses Angebot binnen vierzehn Tagen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Lieferung der bestellten Produkte annehmen. Vom Online-Shops des Verkäufers evtl. automatisch verschickte Bestätigungen des Eingangs einer Bestellung (Bestellbestätigungen) stellen keine Annahme des Angebots durch den Verkäufer dar, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich so formulieren.
  4. 4. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, welche der Verkäufer im Rahmen von Angeboten bereitstellt oder übermittelt – ganz gleich, ob sie in Bestellungen, Angeboten, Auftragbestätigungen oder sonstigen Dokumenten des Verkäufers oder des Käufers enthalten sind – sind als unverbindliche Skizzen, Muster und Beispiele zu verstehen, soweit sie nicht vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Preise, Zahlung

  1. 1. Die Produktpreise des Verkäufers verstehen sich zuzüglich Liefer- und Transportkosten, sofern der Verkäufer nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes erklärt hat. Er wird die zusätzlichen Liefer- und Transportkosten gesondert angeben, wenn der Käufer ihm eine Lieferanschrift genannt hat. Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sind im Preis jedoch enthalten.
  2. 2. Wenn der Verkäufer Unternehmer ist, dann handelt es sich bei den vom Verkäufer genannten Preisen in der Regel um Netto-Preise, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen ist. Diese wird vom Verkäufer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
  3. 3. Wurde mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Preise ohne Abzug und sofort mit Zugang der Rechnung beim Käufer zahlbar per Überweisung oder in bar. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schecks zu akzeptieren. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann – auch im Falle von akzeptierten Schecks.
  4. 4. Der Käufer ist damit einverstanden, dass ihm Rechnungen des Verkäufers unverschlüsselt und in elektronischer Form als unverschlüsselte PDF-Datei per E-Mail an die von ihm bereitgestellte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Er stellt hierzu sicher, dass sein E-Mail-Postfach jederzeit empfangsbereit ist, dass er regelmäßig, mindestens einmal werktäglich den Eingang neuer Nachrichten überprüft und dass E-Mails von Absendern von tietz-baustoffe.com von seinem Mail-Server als sicherer Absender erkannt und nicht zurückgewiesen werden. Ihm ist bekannt, dass die E-Mail-Kommunikation nicht sicher ist und insbesondere von Dritten eingesehen werden könnte.
  5. 5. Bei Zahlungsverzug darf der Verkäufer für jede schriftliche Mahnung 10,00 EUR an pauschalierten Mahnkosten berechnen. Der Käufer kann jedoch hiergegen einwenden, dass Mahnkosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Dem Verkäufer bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich der Kosten für die Mahnung auch eventuell höhere Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  6. 6. Trifft der Käufer keine abweichende Bestimmung, werden Zahlungen des Käufer jeweils zuerst auf Zinsen, dann auf Mahnkosten, dann auf Anwaltskosten, dann auf Kaufpreise angerechnet – und zwar auf die jeweils älteste Schuld.

IV. Aufrechnung mit Gegenforderungen und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

V. Lieferung und Gefahrübergang

  1. 1. Liefertermine oder Fristen, die vom Verkäufer nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden, sind unverbindliche Angaben. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenn alle Fragen geklärt sind.
  2. 2. Hat der Verkäufer einen kalendermäßig bestimmten Liefertermin oder eine kalendermäßig bestimmte Frist schriftlich bestätigt und hält er diese schuldhaft nicht ein, so hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
  3. 3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
  4. 4. Wenn der Käufer Unternehmer ist erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Käufers, wobei sich der Verkäufer bemüht, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen sowie auf Kosten des Käufers wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
  5. 5. Der Verkäufer nimmt Verpackungen von Käufern, die Unternehmer sind, nicht zurück, ausgenommen Euro-Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  6. 6. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers dem Versand gleich.

VI. Haftungssausschluss

  1. 1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Dieser allgemeine Haftungsausschluss sowie im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderweitig evtl. ausdrücklich vereinbarte spezielle Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,
    b) für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind,
    c) für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, also einer Pflicht, auf deren Erfüllung ein Vertragspartner zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflicht), und
    d) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
  2. 2. Bei Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung einer Kardinalspflicht beruhen, ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
  3. 3. Der Verkäufer haftet jedoch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  4. 4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer aus der Verarbeitung oder Verlegung von offensichtlich mangelhaften Produkten entstehen, insbesondere nicht für Kosten von Neuverlegung oder Austausch.
  5. 5. Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs des Verkäufers ist die Haftung des Verkäufers gegenüber Käufern, die Unternehmer sind, für jede vollendete Woche des Verzugs auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von drei Prozent des Lieferwertes, insgesamt jedoch auf maximal 15 Prozent des Lieferwertes begrenzt. Handelt es sich um ein Fixgeschäft gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist die Haftung des Verkäufers gegenüber Käufern, welche Unternehmer sind, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihm ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
  6. 6. Soweit der Verkäufer eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Produkt eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  7. 7. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen.

VII. Mängel und Gewährleistung

  1. 1. Bei den Produkten der Verkäufers handelt es sich in der Regel um natürliche Materialien oder sie sind aus diesen hergestellt. Es kann daher aufgrund natürlicher Schwankungen sowie fachmännischen Herstellungsprozessen zu Farbabweichungen, Unterschieden in der Oberfläche, Haarrissen (minimale Risse mit sehr geringer Tiefe), hellen oder dunklen sowie flächigen oder punktuellen Ausblühungen oder Ausblutungen etc. kommen. Diese lassen sich nicht verhindern. Der Verkäufer schuldet insoweit nicht die Lieferung von Produkten, die keine solchen Eigenschaften aufweisen – weder bei der Erstlieferung, noch bei Nachbestellungen. Derartige Eigenschaften stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen den Käufer nicht zu Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt.
  2. 2. Im Falle von Mängeln trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen der Mangelbeseitigung, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich das Produkt an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt erst mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies nur, soweit weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Ist der Käufer Unternehmer, bestehen Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. 3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers, der Unternehmer ist, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Produkte bei dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Soweit gebrauchte Produkte Gegenstand des Kaufvertrags sind und der Käufer Unternehmer ist, wird die Gewährleistung ganz ausgeschlossen. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist beim Kauf gebrauchter Sachen ein Jahr.
  4. 4. Wenn der Käufer Unternehmer ist, dann ist der Verkäufer entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme neuer Produkte bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Produkte gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Produkte oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, der Unternehmer ist, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer vorliegenden Mangels der Produkte zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer, der Unternehmer ist, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind jedoch ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von ihm herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Produkte bis zum vollständigen Eingang des Kaufpreises vor.
  2. 2. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  3. 3. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Produkte verlangen. In der Zurücknahme der Produkte durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Produkte durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Produkte zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  4. 4. Ist der Käufer Unternehmer, wird der Eigentumsvorbehalt ergänzend wie folgt geregelt: a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Produkte (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers.
    b) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer , Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
    c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.
    d) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind Käufer und Verkäufer einig, dass der Käufer den Verkäufer anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum des Verkäufers an einer Sache verwahrt der Käufer für ihn.
    e) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
    f) Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt, dabei obliegt ihm die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

  1. 1. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden gelten als unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
  2. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, soweit hierdurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. 3. Wenn der Käufer Unternehmer ist, dann ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Beteiligten geschlossenen Kaufverträgen der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.